Statuten

Art. 1
A. Name, Sitz und Zweck
       Unter dem Namen Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft der Evanglisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Zürich besteht auf unbeschränkte Dauer eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. Sitz und Gerichtsstand ist Zürich.
      
Art. 2
       Die Genossenschaft bezweckt, durch Übernahme von Bürgschaften oder Gewährung von Darlehen den Angehörigen der Evanglisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
a) den Erwerb und Betrieb von Liegenschaften für eigene Wohn-, Gewerbe- oder Geschäftszwecke im Gebiet des Kantons Zürich zu ermöglichen
b) die Grundlage zur Schaffung oder Erhaltung einer eigenen geschäftlichen Existenz oder beruflichen Förderung zu bieten.
Die Genossenschaft bezweckt weiter, durch Beratung in wirtschaftlichen Fragen und durch Buchführungshilfe den Angehörigen der Evanglisch-reformierten Landeskirche beizustehen.

Art. 3
       Die Genossenschaft bildet aus freiwilligen Beiträgen und allfälligen Zuschüssen aus ihrem eigenen Reingewinn einen Hilfsfonds, aus welchem Darlehen an Angehörige der Evangelisch-reformierten Landeskirche gewährt werden können, soweit die in Art. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Art. 4
       Die Genossenschaft arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage und hat keinen Erwerbscharakter.

Art. 5
Die Genossenschaft kann einer Vereinigung von Bürgschaftsgenossenschaften als Mitglied beitreten und in beschränktem Umfange ähnlich gerichtete Institutionen innerhalb und ausserhalb des Kantons Zürich unterstützen.

Art. 6
B. Mitgliedschaft
       Mitglieder der Genossenschaft können Evangelisch-reformierte Kirchgemeinden des Kantons Zürich werden.
       Natürliche Personen, die einer Kirchgemeinde angehören, können auch als Privatmitglied in die Genossenschaft aufgenommen werden. Sie üben ihr Stimmrecht durch den Delegierten ihrer Kirchgemeinde aus, wobei dieser pro natürliche Person eine zusätzliche Stimme hat (Art. 16).
       Juristische Personen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche nahestehen, können Mitglied der Genossenschaft werden, sofern sie sich verpflichten, finanzielle Beiträge wenigstens in der Höhe des Durchschnitts aller Kirchgemeinde zu leisten.
       Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 7
       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt auf Ende eines Geschäftsjahres unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist. Für die Dauer der ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft ist der Austritt ausgeschlossen.

Art. 8
       Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen auf ihre Anteilscheine, höchstens aber des Nennwertes der Anteilscheine. Dieser Anspruch ist aufgrund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen. Die Rückzahlung ist drei Jahre nach dem Ausscheiden fällig.

Art. 9
C. Finanzielle Mittel
       Die Genossenschaft erhält zur Erfüllung ihrer Aufgabe die nötigen Mittel
a) durch Ausgabe von Genossenschaftsanteilen an die Mitglieder
b) durch Jahresbeiträge der Mitglieder
c) durch Aufnahme von Darlehen
d) durch freiwillige Zuwendungen, Legate.

Art. 10
       Der Nominalwert der Genossenschaftsanteile beträgt Fr. 100.-. Jede Kirchgemeinde, die Mitglied der Genossenschaft wird, hat sich am Genossenschaftskapital zu beteiligen mit wenigsten 10 Rappen pro Kopf ihrer Kirchgenossen, wobei der danach errechnete Beteiligungsbetrag auf den nächsten durch Fr. 100.- teilbaren Betrag reduziert wird. Jede Kirchgemeinde hat sodann eine diesem Betrag entsprechende Zahl von Anteilscheinen zu zeichnen, mindestens aber einen Anteil. Natürliche Personen haben mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.

Art. 11
       Jede Kirchgemeinde hat sich zu verpflichten,
a) in drei Jahresraten ein zinsloses Darlehen an die Genossenschaft zu gewähren in der Höhe von wenigstens Fr. 1.90 pro Kopf der Kirchgenossen
b) bezüglich des genannten Darlehens die Erklärung abzugeben, dass dasselbe nicht zur Rückzahlung gekündigt wird, solange nicht sämtliche Gläubiger, die nicht gleichzeitig Genossenschafter sind, für ihre Ansprüche befriedigt sind.
Das Darlehen kann auch bei Vorliegen der Voraussetzung gemäss lit. b oben zur Rückzahlung nur gekündigt werden nach Ausscheiden der betreffenden Kirchgemeinde aus der Genossenschaft, und zwar frühestens nach Ablauf des dritten Jahres nach deren Ausscheiden.

Art. 12
       Die Kirchgemeinden und die übrigen Mitglieder verpflichten sich, einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Delegiertenversammlung bestimmt jährlich den Ansatz pro Mitglied für den Jahresbeitrag. Dieser soll nicht höher sein als 30 Rappen pro Mitglied.

Art. 13
D. Organe
       Die Organe der Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand und eventuelle Vorstandsausschüsse
c) die Geschäftsstelle
d) die Kontrollstelle

a) Die Delegiertenversammlung

Art. 14
       Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie hat alle Befugnisse, die gemäss Gesetz der Generalversammlung zustehen und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit der Entscheid nicht ausdrücklich andern Organen übertragen ist.

       Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere:

a) Festsetzung und Abänderung der Statuten

b) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle

c) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung der Verwaltungsorgane

d) Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft

e) Prüfung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

f) die Festlegung des Jahresbeitrages

g) Feststellung des vom Vorstand einzuhaltenden Verhältnisses zwischen allen gewährten Darlehen und allen eingegangenen Bürgschaften einerseits und dem Eigenkapital der Genossenschaft anderseits

h) Festsetzung der Maximalleistungen, die von der Genossenschaft an einen einzelnen Gesuchsteller gewährt werden dürfen

i) Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, welche durch Gesetz oder Statuten der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.

Art. 15
       Die Delegiertenversammlung findet alljährlich im ersten Semester des Jahres statt. Sie wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Kontrollstelle, einberufen. Die Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter die Einberufung schriftlich verlangt. Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat mindestens dreissig Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.

Art. 16
       Jedes Mitglied hat an der Delegiertenversammlung eine Stimme. Kirchgemeinden mit mehr als zehntausend Kirchgenossen haben zwei Stimmen.

Art. 17
       Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet.
       Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend. Für die übrigen Beschlüsse gilt unter Vorbehalt der Statuten und zwingender Vorschriften des Gesetzes das einfache Mehr.
       Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem Protokollführer sowie von den Stimmenzählern zu unterzeichnen.
       Jede statutengemäss eingeladene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder, soweit die Statuten oder zwingende gesetzliche Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

b) Der Vorstand

Art. 18
       Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
       Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei den Wahlen sind die verschiedenen Kantonsteile angemessen zu berücksichtigen.

Art. 19
       Der Vorstand besorgt die gesamte Geschäftsführung der Genossenschaft. Er ist zu allen Handlungen befugt, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
       1. Aufnahme von Mitgliedern
       2. Wahl des Vizepräsidenten, des Quästors und des Aktuars, Wahl von Ausschüssen und Delegationen, Bestimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, Anstellung weiteren notwendigen Personals, Festsetzung der Entschädigung an die Vorstandsmitglieder und an das Personal sowie Erlass allfälliger Reglemente für die Geschäftsstelle
       3. Bezeichnung der unterschriftsberechtigten Personen und Festsetzung der Art und Form der Zeichnung derselben
       4. Festsetzung der Sitzungsgelder sowie der Entschädigung an die Mitglieder der Kontrollstelle
       5. Stellen von Anträgen an die Delegiertenversammlung
       6. Beschlüsse über Gewährung von Darlehen und Festsetzung der Darlehensbedingungen
       7. Entscheide über Bürgschaftsgesuche
       8. Anlage von Genossenschaftsmitteln sowie Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Liegenschaften
       9. Bewertung von offerierten Sicherheiten.
       Der Vorstand ist berechtigt, die Kompetenz im Sinne von Ziff. 6-9 an Ausschüsse zu delegieren. Ausschüsse bestehen aus drei Mitgliedern. Diese können dem Vorstand angehören, müssen es aber nicht. Zur Beschlussfassung dieser Ausschüsse ist Einstimmigkeit notwendig. Gegen die Entscheide der Ausschüsse kann an den Vorstand rekurriert werden.

Art. 20
       Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach aussen. Für jede Beschlussfassung ist die Mitwirkung von mindestens vier Mitgliedern notwendig. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat er überdies den Stichentscheid.
Über Wahlen und Beschlüsse des Vorstandes sowie der Ausschüsse ist ein Protokoll zu führen.

c) Die Geschäftsstelle

Art. 21
       Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist der verantwortliche Leiter der Geschäftsstelle. Sie oder er bereitet die Delegiertenversammlungen und Sitzungen vor und führt die gefassten Beschlüsse aus. Die Geschäftsstelle prüft die Darlehens- und Bürgschaftsgesuche und stellt Antrag.
       An Sitzungen und Versammlungen hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer beratende Stimme. Die Geschäftsstelle hat die laufenden Geschäfte zu erledigen sowie die nach Umfang und Art des Geschäftsbetriebs nötigen Bücher zu führen und auf Ende des Geschäftsjahres eine Bilanz und Betriebsrechnung aufzustellen. Der Vorstand kann die Buch- und Rechnungsführung einer besonderen Rechnungsstelle übertragen.

d) Die Kontrollstelle

Art. 22
       Auf die Dauer von vier Jahren werden zwei nicht dem Vorstand der Genossenschaft angehörende Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmann gewählt. Als Kontrollstelle kann auch eine Treuhandgesellschaft bestimmt werden. Sie hat die in Art. 907-909 des Schweizerischen Obligationenrechts umschriebenen Befugnisse und Pflichten. Insbesondere haben die Rechnungsrevisoren Bilanz und Betriebsrechnung sowie die Buchführung auf deren Richtigkeit zu prüfen, sich vom Vorhandensein der ausgewiesenen Aktiven zu überzeugen und festzustellen, ob den Bestimmungen der Statuten und allfälliger Reglemente und den Vorstandsbeschlüssen nachgelebt wird. Über den Befund haben sie der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Art. 23
E. Haftung und Gewinnverteilung
       Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Es besteht weder eine persönliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Mitglieder.

Art. 24
       Der nach Deckung der Verwaltungskosten, Abschreibungen, Rückstellungen und Verluste verbleibende Reinertrag ist in Reservefonds oder in den Hilfsfonds zu legen. Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile findet nicht statt.

Art. 25
F. Allgemeine Bestimmungen
       Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die Mitteilungen an die Genossenschafter, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, im Kirchenboten oder durch Zirkular.

Art. 26
       Vertretungen und Funktionen irgendwelcher Art können in der Genossenschaft nur von Angehörigen der evangelischen Landeskirche ausgeübt werden.

Art. 27
       Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Art. 28
G. Statutenänderung und Auflösung
       Eine Revision der Statuten kann von der Delegiertenversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Vorbehalten bleibt Art. 889 Abs. I OR.

Art. 29
       Die Auflösung der Genossenschaft kann von der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen aller Genossenschafter beschlossen werden. Ist eine erste Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so entscheiden in einer zweiten Delegiertenversammlung zwei Drittel der vertretenen Stimmen.

Art. 30
       Das bei Auflösung der Genossenschaft vorhandene Vermögen dient zunächst zur Rückzahlung der als Genossenschaftsanteile einbezahlten Beiträge und der von den Mitgliedern gewährten Darlehen. Ein allfälliger Überschuss wird den Evangelischen-reformierten Kirchgemeinden, welche zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder sind, oder der Stiftung Hilfsfonds der Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft zur Verfügung gestellt zur Verwendung für Zwecke, die den in Art. 2 umschriebenen Zwecken ähnlich sind.

Genehmigt an der Delegiertenversammlung vom 09. Juni 2023.
Diese Statuten ersetzen jene an der Gründungsversammlung vom 18. Mai 1949 aufgestellten bzw. an den Delegiertenversammlungen vom 29. April 1950, vom 27. April 1957, vom 7. Mai 1994, vom 18. Juni 2016 und vom 14. Juni 2019 geänderten Statuten.

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Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft der Ev.-ref. Kirchgemeinden des Kantons Zürich, BüDa
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